Erwerbslosen Forum Deutschland

       
 
Hausbesuche

… auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.

Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beist�nde hinzuziehen will, was nach � 13 SGB X erlaubt ist und von den �mtern geduldet werden m�ssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die �mter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne gro�es Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise daf�r da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

- Hausfriedensbruch (� 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- N�tigung (� 240 StGB)
- falsche Verd�chtigung (� 164 StGB

und wenn die �mter dem/die Leistungsbezieherin gegen�ber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus lie�e, dann kommt noch

- Bedrohung (� 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (� 339 StGB) bzw. Beihilfe (� 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht gro� rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die �mter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verd�chtigung, N�tigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der �mter pers�nlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der �mter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verf�gung mit Eilantrag beim zust�ndigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der N�tigung, falschen Verd�chtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verf�gung statt zu geben.

 

Urteile:

Landessozialgericht Halle - Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Au�endienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen f�r das Vorliegen einer ehe�hnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsph�re zur Kl�rung dieser Frage nicht ausgeforscht werden d�rfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich gesch�tzte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).   
 

          

 

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