| Hausbesuche
auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.
Für die Besuche welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu
begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.
Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger
Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so
kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beist�nde
hinzuziehen will, was nach � 13 SGB X erlaubt ist und von den �mtern geduldet werden
m�ssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.
Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen
mit anwesend, die die �mter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname,
Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne gro�es
Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die
Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle
verlangen.
Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt,
weil eh keine Beweise daf�r da sind und man also einfach mal so gucken (also
schikanieren) wollte, ist das
- Hausfriedensbruch (� 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- N�tigung (� 240 StGB)
- falsche Verd�chtigung (� 164 StGB
und wenn die �mter dem/die Leistungsbezieherin gegen�ber sogar damit gedroht haben,
Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus lie�e, dann kommt
noch
- Bedrohung (� 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (� 339 StGB) bzw. Beihilfe (� 27 StGB) dazu ganz abgesehen.
Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon
nicht gro� rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und
bitte (!) sofort jemand kommen soll), die �mter werden von der Polizei der Wohnung/des
Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher
Verd�chtigung, N�tigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen
jeden der �mter pers�nlich erstattet.
Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der �mter amtlich aktenkundig wird -
wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen
werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verf�gung mit Eilantrag beim
zust�ndigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit
aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der N�tigung, falschen Verd�chtigung
und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag
auf Einstweiligen Verf�gung statt zu geben. |