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Von
Rainer Roth
Hartz IV-Eckregelsatz verfassungsgemäß
Entgegen
der zahlreichen Falschmeldungen aus Medien ("Regelsätze für Hartz
IV-Empfänger verfassungswidrig" FAZ 11.02.2010), Wohlfahrtsverbänden und
Gewerkschaften („Die Regelsätze ...entsprechend nicht der Verfassung“,
direkt 2/2009) hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Regelsätze nicht
für verfassungswidrig erklärt.
Es hat im
Gegenteil eindeutig festgestellt:: "Da nicht festgestellt werden kann,
dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend
sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen
verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen". (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html).
Diese
Feststellung bezieht sich auch auf die Kinderregelsätze.
Kürzung
des Regelsatzes für Schulkinder war verfassungsgemäß
Das
Gericht geht sogar soweit, die 2005 mit Hartz IV erfolgte Kürzung des
Regelsatzes von 7 bis 13-Jährigen auf das Niveau von Vorschulkindern im
Nachhinein noch als verfassungsgemäß zu bezeichnen.
„Es
kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend
ist“ (Rd.Nr. 155 BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 155 http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html)
SPD/CDU/Grüne/FDP
hatten mit der Kürzung Kindern ab dem Schulalter den bisher anerkannten
besonderen Wachstums- und Entwicklungsbedarf aberkannt und ihnen auch die bis
dahin übliche Anerkennung des Schulbedarfs verweigert. Die höchstrichterlichen
Professoren urteilen jedoch, dass der Regelsatz, da „ nicht evident
unzureichend“ ,auch nach der Kürzung noch sowohl menschenwürdig als auch ausreichend gewesen
sei.
Das
Gericht stellt zwar selbst fest: Der Bedarf von Kindern, „der zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat
sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die
Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist.“ (Rd.Nr. 191) Die
Verletzung dieses Grundsatzes ist dem Urteil nach aber offenbar
verfassungsgemäß.
Es
stellt fest, dass „ein zusätzlicher Bedarf vor allem bei schulpflichtigen
Kindern zu erwarten“ und die Nicht-Berücksichtigung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar sei (Rd.Nr. 192). Trotzdem erklärt es die faktische
Nicht-Berücksichtung in der Leistungshöhe für Schulkinder ab 2005 für verfassungsgemäß.
Es
stellt fest, dass sich „der Bedarf eines schulpflichtigen Kindes in der
Pubertät offensichtlich vom Bedarf eines Säuglings oder eines Kleinkindes
unterscheidet“ (Rd.Nr. 196). Vor
allem wegen des biologisch bedingten Wachstums- und Entwicklungsbedarfs habe
eine (bis heute nicht veröffentlichte) Sonderauswertung der Bundesregierung
auch ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen um 25 % höheren Verbrauch
aufweisen als Kinder von 0 bis Jahren (Rd.Nr. 74).
Tut
nichts zur Sache. Das Gericht bescheinigt der Gleichsetzung des Bedarfs von
13-Jährigen mit Säuglingen trotzdem im Nachhinein die Verfassungsmäßigkeit. Die
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei gewährleistet und es sei „nicht
ersichtlich, dass der Betrag von 207 Euro nicht ausreicht, um das physische
Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf, von Kindern im Alter von 7
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken“ (Absatz-Nr. 156). Man
verhungert also trotz der Kürzung nicht. Danke. Mit einer weiteren Kürzung
würden Kinder ebenfalls noch nicht verhungern. Geht es bei der Ernährung
wirklich nur um das physische Existenzminimum? Bedeutet die Aberkennung des
Wachstumsbedarfs aber nicht schon, dass das physisch Notwendige, nämlich der
notwendige Kalorienbedarf, nicht gedeckt ist? Und der beträgt bei 7 bis
13-Jährigen Kindern im Durchschnitt 2.042 Kcal, während 0 bis 6-Jährige im
Durchschnitt nur 1.250 Kcal brauchen.
All das
ist Eiertanz in Perfektion. Die Kritik an Hartz IV wird von den flexiblen
Richtern sehr wohl registriert. Sie kann aber rein nichts an ihrer
Grundauffassung ändern, dass die Höhe des Regelsatzes in Geld, egal, wie
willkürlich er festgesetzt wurde, trotzdem mit dem Grundgesetz übereinstimmt.
Hier macht sich bemerkbar, dass die ProfessorInnen, die von den Parteien des
Bundestags und Bundesrats in das Bundesverfassungsgericht gewählt wurden, sich
durchaus ihrer Verantwortung gegenüber ihren Wählern bewußt sind. Sie nehmen
Kritik auf und stellen gleichzeitig fest, dass aber trotzdem die Leistungen nicht zu niedrig sind.
Alles
ist möglich, man muss es nur besser begründen
Als
verfassungswidrig wird nur das Verfahren zur Festsetzung der Regelsätze
betrachtet (Rd.Nr. 210), nicht die Höhe der Regelsätze selbst. „Schätzungen
'ins Blaue hinein' laufen … einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung
zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Unantastbarkeit der
Menschenwürde) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG“ (Rd.Nr. 171) Wenn die Höhe der Regelsätze dem Hohen Gericht nach
verfassungsgemäß ist, muss man demnach also nur die Höhe der Regelsätze „nachvollziehbar begründen“ (Rd.Nr. 171),
um der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip genüge zu tun.
Die
Bundesregierung ist also trotz verfassungswidriger Methoden der
Regelsatzbemessung zu durchaus verfassungsgemäßen Bemessungen der Regelsätze
gekommen. Man muss schon Professor sein, um das Interesse an der
Aufrechterhaltung des unhaltbaren bestehenden Zustandes von Hartz IV so klug zu
begründen, dass möglichst viele Menschen dennoch meinen, es würde sich etwas
ganz Bedeutsames ändern. Hätten sie diese Fähigkeit nicht, wären sie von den
Parteien, die Hartz IV beschlossen haben, wohl auch nicht für diese Funktion
vorgeschlagen und gewählt worden.
Was
halten die Richter beim Eckregelsatz nicht für nachvollziehbar begründet?
a) Bei
der Festsetzung des Regelsatzes von 345 Euro auf der Basis der EVS 1998 wurden
Abschläge vorgenommen, z.B. für Pelzmäntel, Sportboote und Segelflugzeuge,
obwohl gar nicht festgestanden hätte, dass das unterste Quintil der
Einpersonen-Haushalte der EVS solche Ausgaben überhaupt getätigt hat (Rd.Nr.
175). Ein lustiges Eingeständnis. Die Sache
ist aber „verjährt“. Sie hat sich erledigt, weil die Bundesregierung bei
der Auswertung der EVS 2003 darauf verzichtet hat.
b) Das
Gericht kritisiert, dass bei den Stromkosten der Abschlag von 15 % (oder 3,84
Euro) für Strom, der auf Heizung entfällt, nicht empirisch belegt sei. Das
Gericht vermutet zwar, das diese Kürzung „dem Grunde nach vertretbar“
sei, verlangt aber dafür eine empirische Untermauerung. Das Gericht stört sich
nicht daran, dass die im Regelsatz anerkannten Stromkosten heute erheblich
niedriger sind als 1998, obwohl die Strompreise um mehr als ein Drittel
gestiegen sind.
c) Das
Gericht kritisiert, dass bei der Auswertung der EVS 1998 beim Posten
Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge in Höhe von 1,69 Euro ein Abschlag
von 80 % für Ersatzteile usw. von Kfz vorgenommen worden sei und hält das nicht
für nachvollziehbar. Die Sache hat sich jedoch erledigt, weil die
Bundesregierung in der Auswertung der EVS 2003 die entsprechenden Kosten für
Fahrräder gesondert ermittelt hat. Das Gericht stört sich jedoch nicht an dem
2006 auf monatlich 11,27 € gesunkenen Betrag für öffentlichen Nahverkehr.
d) Das
Gericht kritisiert, dass die Nicht-Anerkennung von Bildungsausgaben nicht
begründet worden sei, legt aber nahe, dass das Problem mit einer (noch
fehlenden) „Wertungsentscheidung“,
dass „diese Ausgaben nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich“
seien, behebbar sei (Rd.Nr. 179 cc). Das wäre auch nicht schwer, weil der
Betrag von 5,95 € (EVS 2003) überwiegend der Bezahlung von Studien- und
Prüfungsgebühren an Schulen und Universitäten dient und ferner für Kursgebühren
aufgewandt wurde.
e) Das
Gericht bemängelt auch, dass die Position „Außerschulischer Untericht in Sport
und musischen Fächern“ in Höhe von 0,75 € ohne Begründung unter den Tisch
gefallen sei. Die Begründung könnte aber wie bei d) nachgereicht werden.
Weil
also die Transparenz der Regelsatzbemessung in diesen nebensächlichen Fragen
verletzt worden sei, sei das Verfahren zur Festsetzung des Eckregelsatzes
verfassungswidrig. Die schallende Ohrfeige, die viele gehört haben wollen,
entpuppt sich als sanftes Streicheln mit furchterregendem juristischem
Theaterdonner, um ein vertrauensseliges Publikum zu begeistern. Die Aufgabe,
den Eckregelsatz in dieser Hinsicht wieder mit der Menschenwürde in
Übereinstimmung zu bringen, wird die Bundesregierung mit Bravour lösen.
Was
hält die Bundesregierung bei den Kinderregelsätzen nicht für nachvollziehbar
begründet?
Wenn
der Eckregelsatz von jetzt 359 Euro nicht verfassungsgemäß begründet ist,
können es natürlich auch die Kinderregelsätze nicht sein.
Zudem
seien Kinder keine „kleinen Erwachsenen“ mit jeweils 60, 70 oder 80-prozentigen
Ausgaben von Erwachsenen. Die Kinderregelsätze seien „freihändig“ festgesetzt.
Das ist nur auf der Oberfläche richtig, trifft aber den Kern nicht, denn die
Prozentsätze habe ihren Ursprung in Warenkörben für Kinder verschiedener
Altersstufen aus den 1970er Jahren, deren Ergebnis ins Verhältnis zum
Eckregelsatz gesetzt wurde. Die differenzierten Altersabstufungen und
ursprünglich ermittelten Prozentsätze wurden allerdings im Laufe der Zeit immer
mehr zusammengekürzt, mit Ausnahme des Regelsatzes der Vorschulkinder. In allen
früheren Untersuchungen wurde der Wachstumsbedarf von Kindern ab dem Schulalter
und der Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren grundsätzlich anerkannt. Hartz IV
machte damit Schluss. Das BverfG rechtfertigt
das als verfassungsgemäß.
Dass
die vom Gericht favorisierte Methode der Festsetzung des Kindesbedarfs zu einer
Erhöhung der Kinderregelsätze führt, ist nicht ersichtlich. Die
Sonderauswertung der EVS 2003 nach dem vom Gericht befürworteten Verfahren ist
von der Bundesregierung Ende 2008 schon vorgenommen worden. Sie ergab, dass mit
Ausnahme der Beträge für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren die Regelsätze für
Kinder eher zu hoch als zu niedrig gewesen seien. „Die Sonderauswertung habe
bestätigt, dass die Höhe der Regelsätze für die bisher im Gesetz vorgegebenen
beiden Altersstufen mehr als ausreichend sei. Als weiteres Resultat habe sich
aber ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen höheren Verbrauch aufweisen
würden, als ihn die Regelsatzverordnung berücksichtigt. Ursache des ab dem 7.
Lebensjahr eintretenden erhöhten Konsums dürfte vor allem der Schulbesuch sein.
Daraus ergebe sich ein Verbrauch nach der Regelsatzverordnung für Kinder von 0
bis 5 Jahren in Höhe von 191,23 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren ein Umfang
von 240 Euro und für Kinder von 14 bis 17 Jahren in Höhe von 257,66 Euro. Der
signifikante Unterschied zwischen den Altersstufen 0 bis 5 Jahre und 6 bis 13
Jahre habe den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Altersstufe nach § 74
SGB II veranlasst.“ (Rd.Nr. 74)
Die
Regelsätze von 2008 aber betrugen 211 Euro für alle Kinder unter 14 und 281
Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Der Regelsatz für 6 bis 13-Jährige
beträgt nach der teilweise Rücknahme seiner Kürzung ab 1.7.2009 251 Euro. So
sehr also die angeblich freihändigen Prozentsätze für „kleine Erwachsene“
beklagt werden, sie sind heute (nach der erzwungenen Rücknahme einer
Regelsatzkürzung) höher, als wenn der „Kindesbedarf“ nach Maßgabe der
Sonderauswertung der EVS 2003 transparent und nachvollziehbar berechnet würde.
Da könnten einem die alten, noch irgendwie an den früheren Warenkörben
hängenden Kinderregelsätze fast noch lieber sein.
Die
Richter kritisieren heftig, dass die Sonderauswertung nicht schon bei der
Einführung von Hartz IV, und auch nicht bei der Auswertung der EVS 2003
durchgeführt worden ist (Rd.Nr. 198). Dann hätte die Bundesregierung zwei
Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Die Regelsätze hätten niedriger ausfallen
können und trotzdem wäre „im Interesse der Kinder“ ihr Bedarf eigenständig,
nachvollziehbar und menschenwürdig ermittelt worden. Ein verfassungsmäßiges
Verfahren würde demnach eher zu einer Senkung der Kinderregelsätze führen als
ein verfassungswidriges. Die Regelsätze wären geringer, aber dafür wenigstens
„realitätsgerecht“ (Rd.Nr. 198). Die Richter machen auch einen Vorschlag, wie
man der potentiellen Senkung entgegenwirken kann. Sie fordern, dass der
Schulbedarf, der bisher mit umgerechnet 8,33 € in einem Schulbedarfspaket
außerhalb des Regelbedarfs enthalten ist, in den Regelsatz von Schulkindern
aufgenommen wird, weil er zum Existenzminimum gehöre. Allerdings müsse auch er
empirisch begründet werden. Das bedeutet, dass er auch niedriger sein kann als
die jetzige Summe, die immerhin eine Verdopplung gegenüber der früheren
Sozialhilfe darstellt.
Auf
Grund der EVS mögliche Regelsatzsenkungen sind verfassungsgemäß
„Das nach § 28 Abs. 3 SGB XII und § 2
Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine
verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen
Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person“ (Rd.Nr.
162).
Das
Existenzminimum hängt also nicht von einer eigenständigen Festsetzung des
Bedarfs ab, sondern davon, wie viel die untersten Verbrauchergruppen von ihrem
Einkommen ausgeben können. Die untersten Verbrauchergruppen jedoch bestehen zu
einem bedeutenden Teil aus RentnerInnen über 65 Jahren, deren
regelsatzrelevante Ausgaben erheblich
niedriger sind als die von Personen unter 65 Jahren. Auch dieser Zustand ist
verfassungsgemäß.
Es ist
auch verfassungsgemäß, die Ausgaben nur mit
Abschlägen als relevant für den Eckregelsatz anzuerkennen (Rd.Nr. 170).
Wenn also die Ausgaben für Nahrungsmittel und nicht-alkoholische Getränke 3,94
€ pro Tag sind, ist das verfassungsgemäß, weil das Verfahren verfassungsgemäß
ist. Wenn die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel nur knapp 40 Cent pro Tag
betragen, ist das verfassungsgemäß.
Es ist
auch verfassungsgemäß, wenn Ausgaben für „Mobilfunk“ nicht relevant für den
Regelsatz sind oder „Verzehr außer Haus“ nicht als notwendig betrachtet und nur
mit dem Nahrungsmittelanteil anerkannt wird, den man hätte, wenn man zu Hause
„einkehren“ und verzehren würde.
Das
soziokulturelle Existenzminimum von Ausgaben des unteren Einkommensfünftels
abhängig zu machen, bedeutet, dass sinkende Einkommen zu sinkenden Ausgaben und
von daher zu sinkenden Regelsätzen führen müssen. Es sei denn, man erkennt
höhere Prozentsätze der gesunkenen Verbrauchsausgaben an. Die Einkommen der
untersten Verbrauchergruppen sind schon in der EVS 2003 gegenüber der EVS 1998
gefallen. Nur weil die regelsatzrelevanten Prozentsätze der Verbrauchsausgaben
angehoben wurden, wurde eine Senkung - weil sie zur Zeit aus politischen
Gründen nicht durchsetzbar schien - vermieden. Die Einkommen der untersten
Verbrauchergruppen könnten durchaus mit der EVS 2008 weiter gefallen sein.
Die
Anerkennung des heutigen Verfahrens zur Bemessung des Eckregelsatzes schließt
also die Zustimmung zu daraus folgenden
Senkungen des Eckregelsatzes ein.
Die
regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben schließen die Warmmiete aus. Wenn bei
tendenziell sinkenden Einkommen des unteren Einkommensfünftels die Kosten für
Unterkunft und Heizung steigen, fällt die Summe, die dieser Bezugsgruppe für
die anderen in den Regelsatz eingehenden Verbrauchsausgaben zur Verfügung
steht. Daraus folgt weiterer Druck auf die Senkung des Eckregelsatzes.
Die
Verbrauchsausgaben der untersten Haushalte sind erheblich höher als ihr
Nettoeinkommen. Nach Angaben von Irene Becker betrugen die Verbrauchsausgaben
der Bezugsgruppe auf der Basis der EVS 2003 807,67 Euro, das
Haushaltsnettoeinkommen aber nur 730,96 Euro (a.a.O., 21). Die Bezugsgruppe
gibt zehn Prozent mehr aus, als sie Einkommen hat. Wenn die Möglichkeiten
sinken, mit Schulden, Auflösung von Barvermögen oder mit anderen Mitteln mehr auszugeben, als man
Einnahmen hat, fallen auch die Verbrauchsausgaben. Das erzeugt eine weitere
Tendenz zur Senkung des Eckregelsatzes.
Angesichts
der heutigen krisenhaften Entwicklung der Wirtschaft sind also mit der EVS
Senkungen des offiziellen Existenzminimums möglich.
„Die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aus der sich … der Eckregelsatz ableitet,
liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage“ ((Rd.Nr. 167) Indem das
Verfassungsgericht die EVS als verfassungsgemäß begrüßt, legitimiert sie in der
Zukunft mögliche Regelsatzsenkungen.
Positives?
Zweifellos
ist der Rentenwert als Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Regelsätze
ungeeignet. Er widerspricht auch der gesetzlichen Vorgabe, Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Das Gericht
hält deshalb nur die Preisentwicklung der im Regelsatz anerkannten Ausgaben als
Maßstab für die Fortentwicklung des Eckregelsatzes für tauglich. Dadurch würde
der Bezug zum Nettoeinkommen (der Bezugsgruppe), den Verbrauchsausgaben (der
Bezugsgruppe) und den Lebenshaltungskosten (der Bezugsgruppe) hergestellt. Die
Abschaffung des Rentenwerts als Methode der Fortschreibung wirkt der Tendenz,
die Regelsätze zu senken, entgegen und erscheint, so betrachtet, als positiv.
Positiv
ist auch die Anerkennung wenigstens von atypischen dauernden Bedarfen.
Positiv
ist aber vor allem, dass die öffentliche Diskussion eher über Erhöhungen des
Eckregelsatz und der Kinderregelsätze geht als über Senkungen. Das ist jedoch nicht das Verdienst
des Gerichts. Es ist das Verdienst der Ausdauer der Hartz IV beziehenden
Kläger, die lange Jahre für eine Erhöhung der Regelsätze gekämpft haben.
Allerdings wird das Urteil falsch verstanden, wenn man es als Urteil auffasst,
das sich gegen Senkungen der Regelsätze ausspricht.
Positiv
ist, dass über die Höhe des Existenzminimums diskutiert wird und trotz der
Faulheitskampagne (keiner will mehr arbeiten), sich die überwiegende Mehrheit
der Bevölkerung für eine Erhöhung der Regelsätze ausspricht. In einer
repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des Stern erklärten 61 %, die Regelsätze seien zu
niedrig und nur 4 % schätzten sie als zu hoch ein (http://www.news.de/politik/855043629/wieviel-ist-ein-kind-wert/1/).
Schluss
Insgesamt
verdient es das Urteil nicht, begrüßt zu werden. Es greift zwar Kritik
teilweise auf, wendet die Sache aber so, dass der bestehende Zustand
gerechtfertigt wird. Er soll nur besser „kommuniziert“ werden. Die
hauptsächliche Wirkung des Urteils besteht darin, der Kritik an Hartz IV das
Wasser abzugraben, ohne dass es etwas kostet. Die Wirkung besteht darin, die soziale Bewegung auf das
Bundesverfassungsgericht auszurichten und die angeblich wunderbaren
Auswirkungen für arme Leute, die sein Urteil haben würde. Angesichts der
eigenen Schwäche erträumen sich viele, dass die acht von den Hartz-IV-Parteien
bestellten Professoren des BverfG es für sie richten würden.
Medienkonzerne
und Hartz-IV-Parteien haben diese Hoffnungen geschürt, indem sie die Milliarden
Euro an die Wand malten, die möglicherweise aufgrund des Urteils auf sie
zukämen. Die allseits geschürten Hoffnungen auf das Bundesverfassungsgericht
erschweren das selbstständige Auftreten der LohnarbeiterInnen, seien sie
erwerbslos oder beschäftigt. Sie bekommen hier nicht das Recht, das ihnen
nützen würde. Deshalb sind jetzt nicht Hoffnungen auf die Umsetzung dieses
Hartz IV-Verteidigungsurteils angesagt, sondern die verstärkte Kampagne für die
eigenen Forderungen.
Die
Antwort auf Karlsruhe müsste sein, die Kampagne für mindestens 500 Euro
Eckregelsatz und zehn Euro Mindestlohn
tatkräftig zu unterstützen. Sie ist vom
Aktionsbündnis Sozialproteste, dem Erwerbslosen Forum Deutschland, dem
Rhein-Main-Bündnis, der Sozialen Bewegung Land Brandenburg und Tacheles in
Leben gerufen worden und hat zahlreiche
Unterstützer gefunden (www.500-euro-eckregelsatz.de).
6.400 Unterschriften unter die Forderungen bis jetzt sind aber zu wenig. Man
kann online unterschreiben (http://www.500-euro-eckregelsatz.de/unterzeichner.html).
Man kann das Flugblatt kostenlos
bestellen (
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
)
und sich über eine Broschüre „Hartz IV-Fördern durch Mangelernährung“ darüber
informieren, warum der Eckregelsatz auf mindestens 500 Euro erhöht werden muss.
Die Broschüre kostet nur einen Euro plus Porto (bestellen über
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
). Das Thema 500
Euro Eckregelsatz und der entsprechenden Steigerung der Kinderregelsätze muss
unser Thema sein, und nicht die Bejubelung einer massiven Rechtfertigung von Hartz
IV mit juristischen Wortblasen, die als„schallende Ohrfeige“ und „vernichtend“
mißverstanden werden können.
Die
Forderung nach mindestens 500 Euro Eckregelsatz und 10 Euro Mindestlohn muss in
den Demonstrationen des Bündnisses „Wir zahlen nicht für Eure Krise“ am 20.
März deutlicher zu hören sein. Wir sollten uns nur auf uns selbst verlassen.
Falsche Hoffnung auf das Urteil des Verfassungsgerichts untergraben die
notwendigen eigenen Aktiivitäten.
Frankfurt,
den 13. Februar 2010
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