Erwerbslosen
Forum Deutschland empfiehlt unbedingt zu klagen. Erweiterte Musterklage
veröffentlicht. BA soll zügig ihre rechtwidrige Anweisung zurück nehmen
Bonn – Mit einer
Dienstanweisung * (21.12.2009) hat die Bundesagentur für Arbeit allen
Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften Weisung erteilt, dass die verstärkt
gestellten Überprüfungsanträge, die in Folge des beim BVerfG anhängigen
Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Hartz
IV-Regelleistungen nach § 20 SGB II als unbegründet zurück zuweisen. Ebenso
sollen eingehende Widersprüche auf die Überprüfungsanträge sowie Neu- und
Folgeanträge als unbegründet zurück gewiesen werden. Damit trifft die
Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
offensichtlich rechtwidrige Entscheidung. Es bleibt die Frage offen, ob sie
etwa Nachzahlungen befürchtet. Dabei hat das Bundessozialgericht hat in seinem
Urteil vom 8. Februar 2007 - B7a AL 2/06 R - klar
festgestellt, dass nur dann Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn vor
einer höchstrichterlichen Entscheidung Anträge auf Überprüfung oder Widersprüche
gestellt wurden und man gleichzeitig die Ruhestellung des Verfahrens bis zur
höchstrichterlichen Entscheidung gestellt hat. Anderslautende Erklärungen des
Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales entsprechen nicht den Tatsachen.
Das Erwerbslosen Forum Deutschland empfiehlt bei Zurückweisung der Widersprüche unbedingt
innerhalb von vier Wochen eine Klage beim zuständigen Sozialgericht
einzureichen. Noch besser ist es, sich nach Ablehnung des Widerspruchs sich
unverzüglich einen Beratungsschein zu hohlen und seine Ansprüche mit
anwaltschaftlicher Hilfe durch zusetzen. Die Kosten des Verfahrens bleiben in
diesen Fällen bei den Behörden hängen, die diese offensichtlich rechtswidrigen
Entscheidungen treffen.
"Wir fordern die
Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit auf, ihre
Entscheidung umgehend rückgängig zu machen, da sie durch diese Entscheidung die
SteuerzahlerInnen unnötig belasten. Wenn die Bundesagentur für sich schon das
Sonderrecht hat, dass sie Geldleistungen erst ab höchstrichterlicher
Rechtssprechung anpassen braucht, sollte jetzt nicht den einzig möglichen Weg
rechtswidrig versperren, damit Betroffene Ansprüche für die Vergangenheit
eventuell erhalten können. Auch wenn nicht unbedingt damit zu rechnen ist, dass
das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung für die Nachzahlung von
Leistungen für die Vergangenheit trifft, gibt es durchaus gute Gründe, dass
dies so sein könnte. Wir weisen nochmal darauf hin, dass der Präsident des
BVerfG Prof Papier in der öffentlichen Verhandlung am 20.10.2009 ausdrücklich
erklärt hatte, dass entgegen anderslautender Medienberichte auch die
Regelleistung für Erwachsene, nicht nur die für Kinder, Gegenstand des
Verfahrens sind" , so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum
Deutschland.
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Kontakt:
Martin Behrsing 0160 99278357
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* http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Ueberpruefungsantraege.html
aktuelle Musterüberprüfungsanträge
und Widersprüche (Tacheles e. V.) :
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx
Erweiterte Musterklage
(Stand 06.01.2010):
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Sozialgericht
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_____________.2010
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Klage
Ich/Wir, erhebe/n hiermit
fristgemäß, als Bevollmächtigter, sowie als gesetzlicher Vertreter für unser/e
Kind/er
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als
- Kläger
Klage
gegen
ARGE/Jobcenter/ Sozialamt
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als
- Beklagte -
wegen
Widerspruchsbescheid,
Geschäftszeichen _________________________
vom
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und beantragen sogleich
das Ruhen des Verfahrens,
bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren mit dem dortigen Az.: 1 BvL
1/09 (Vorverfahren Hessisches Landessozialgericht Az.: L 6 AS 336/07) über die
Verfassungswidrigkeit des § 20 SGB II und auch des § 28 SGB II entschieden hat.
Mit
Einreichung der Klage wird die Frist gewahrt. Es wird erklärt, dass die Klage
ist zulässig ist. Insbesondere wurden vor Klageerhebung das erforderliche
Vorverfahren nach §§ 78 ff. SGG durchgeführt und auch die Klagefrist nach § 87
SGG eingehalten. Die erhobene Klage genügt auch den Anforderungen nach § 92
SGG. Das Gericht wird um Mitteilung gebeten, welche der folgenden Behauptungen
und Erklärungen durch geeignete weitere Dokumente oder auf andere Art belegen
soll.
Nach §330
Abs.1 SGBIII ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit
Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder
nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung eines oberen Bundesgerichts
zurückzunehmen, wenn die in §44 Abs.1 SGBX genannten Voraussetzungen für die
Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf
einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar
mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch
die Arbeitsagentur ausgelegt worden ist. Diese zeitliche Einschränkung der
rückwirkenden Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine
Leistung vorenthalten hat, gilt dann nicht, wenn das Überprüfungsverfahren nach
§44 SGBX schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt
worden ist. Das BSG hat eine enge Auslegung des nach seiner Meinung
sozialpolitisch verfehlten §330 Abs.1 SGBIII für notwendig gehalten, weil die
Vorschrift ausschließlich den Interessen der Verwaltung diene, der massenhafte
Korrekturen von fehlerhaften Verwaltungsakten erspart bleiben sollten. Der
Entscheidung kommt auch Bedeutung für das SGBII zu, weil §40 Abs.1 Nr.1 SGBII
auf §330 Abs.1 SGBIII verweist. Überprüfungsantrag und neue höchstrichterliche
Rechtsprechung - Urteil vom 8. Februar 2007 - B7a AL 2/06 R (Winkler:
Neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGBIII info also 2007 Heft 4)
Ich/wir weisen darauf
hin, dass der Präsident des BVerfG Prof Papier in der öffentlichen Verhandlung
am 20.10.2009 ausdrücklich erklärt hatte, dass entgegen anderslautender
Medienberichte auch die Regelleistung für Erwachsene, nicht nur die für Kinder,
Gegenstand des Verfahrens ist.
Ich/Wir verweise/n
darauf, dass ich/wir juristische/r Laie/n bin/sind und bitte/n das Gericht,
mir/uns richterlichen Hinweis zu geben, insofern mit meiner/unserer Klage oder
meinem/unserem vorgenannten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X nebst
Widerspruch gegen aktuelle Bescheide etwas rechtlich nicht in Ordnung ist.
Ich/wir beabsichtigen zu
beantragen, die Ablehnung des Überprüfungsantrages in Form des
Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung über die
Leistungsansprüche in den Zeiträumen, die vom Überprüfungsantrag bzw.
Widerspruch erfasst sind unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1
BvL 4/09 zu verurteilen.
Anbei als Anlagen
- Kopie des
Widerspruchsbescheides vom ____________
- Kopie meines/unseres Überprüfungsantrages
und Widerspruches vom ___________
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift aller
volljährigen Mitglieder der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft
- Zweite Ausfertigung
dieser Klageschrift für die Beklagte anbei des Dokuments
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