Erwerbslosen Forum Deutschland

 

Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe

Die Beratung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und ihre Vertretung gegenüber Dritten und vor Gericht ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen können nur dann rechtsberatend tätig werden, wenn sie nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis der zuständigen Behörden dazu haben.

Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlichen Schwachen und Starken im Bereich des Rechtsschutzes annähernd gleichstellen.

Beratungshilfe

Was ist Beratungshilfe?

Bürgerinnen und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Beratungsgebühr von 10 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. In den Ländern Hamburg und Bremen gibt es hiervon abweichende Regelungen bezügl. der Rechtsberatung. (ÖRA Hamburg)

 Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des

- Zivilrechts (z. B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen)

- Verwaltungsrechts

- Verfassungsrechts

- Arbeits- und Sozialrechts.

Der Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich vertreten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Wer bekommt Beratungshilfe?

Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist (s. dazu unten „Wer bekommt Prozesskostenhilfe?").

Wie bekommen Sie Beratungshilfe?

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:

- Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann.

Anderenfalls erhalten Sie einen Beratungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren Mitvertrag o. ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen.

Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z. B. durch eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.

Prozesskostenhilfe

Was ist Prozesskostenhilfe?

Wenn Sie einen Rechtsstreit führen wollen oder selbst verklagt werden, können Sie von den entstehenden Kosten ganz oder teilweise befreit werden. Prozesskostenhilfe heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor dem Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.

Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten.

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist. In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht:

- Können Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen? Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.

Er beträgt (auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 21. Juni 2004, BGBl. Teil I Nr. 29 S. 1283) für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 monatlich 364,00 Euro, den Ehegatten oder Lebenspartner, der kein eigenes Einkommen hat vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 zusätzlich monatlich 364,00 Euro.

Für jede weitere Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag, vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 um 256,00 Euro.

Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen.

- Prozesskostenhilfe erhalten Sie allerdings nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Wichtig

Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!

Anträge gibt es hier

 

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