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Rechtsprechung zum SGB II

 

 

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1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes

2. Entscheidungen der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte

2.1 Nachranggrundsatz

2.2 Eheähnliche Gemeinschaften, Bedarfsgemeinschaften

2.3 Umfang der Leistungen

2.4 Erwerbsfähigkeit

2.5 Auszubildende und Studierende

2.6 Umfang der Unterkunftskosten

2.7 Einkommen

2.8 Vermögen

2.9 Kürzung, Wegfall und Verwirkung der Hilfe

2.10 Gewöhnlicher Aufenthalt

2.11 Verfahrensrecht


Zu 1: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einstweiligen Rechtsschutz in Sozialge­richtsverfahren:

Gericht/Entscheidung: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 569/05 vom 12.05.2005

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bot in der Vergangenheit Dienstleistungen auf Wochenmärkten an und bediente einen Sparvertrag über € 25,-. Die Arbeitsgemeinschaft lehnte den Antrag ab. Eilanträgen blieben sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz erfolglos. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde. Diese hatte Erfolg. Die Sache wurde an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftma­chung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt. Dies gilt insbe­sondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechts­schutzes einbeziehen.

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich er­scheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen.


Zu 2.1: Nachranggrundsatz

2.1.1 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05 AS-ER

Sachverhalt:
Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher Partnerschaft.

Gründe

Tilgungsleistungen für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens freiwillig an den Gläubiger abgetreten.


2.1.2 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER

Sachverhalt: Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin, bei nicht gegebener Vaterschaft

Gründe:

Es bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim An­spruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.


2.1.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05

Sachverhalt: Höhe der Regelleistungen, Pflicht zur Selbsthilfe, Verfassungsmäßigkeit

Gründe:

Die Regelsätze des SGB II verstoßen nicht gegen das Sozialstaatsgebot. Die Pflicht zur Selbsthilfe, jede mögli­che Arbeit anzunehmen, stellt weder eine Arbeitspflicht noch eine Zwangsarbeit i. S. des Art. 12 GG dar.


2.1.4 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005, L 3 B 16/05 ER SO

Sachverhalt: Ungeklärte Erwerbsfähigkeit, Nachrang der Sozialhilfe, Vorläufige Leistungen der Grundsi­cherung für Arbeitsuchende

Gründe:

Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 01.01.2005 wirksam gewordenen Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Ist der Hilfebedürftige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen.


Zu 2.2: Eheähnliche Gemeinschaften, Bedarfsgemeinschaften

2.2.1 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05 AS-ER

Sachverhalt: Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher Partnerschaft

Gründe

Tilgungsleistungen für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens freiwillig an den Gläubiger abgetreten.


2.2.2 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER

Sachverhalt: Eheähnliche Gemeinschaften, Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin, bei nicht gegebener Vaterschaft

Gründe:

Anders als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen die Anrechnung des Partnereinkommens in einer heterosexuellen eheähnlichen Beziehung. Die Besonderheiten homosexueller, nicht eingetragener Gemeinschaften seien nicht zu berücksich­tigen. Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprach in den drei Fällen a) ein Zusammenleben über mehrere Jahre und vier gemeinsame Kinder, b) Nächtigen im Haus der Partnerin, was durch entsprechende Herrenbeklei­dung, Badutensilien und ein gemeinsames Doppelbett nachgewiesen worden sei, und ein gemeinsames Kind und c) ungezwungenes Bewegen des nur mit Unterhose bekleideten Partners in der gemeinsamen Wohnung, obwohl dieser mit der Partnerin einen Mietvertrag abgeschlossen hatte. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.


2.2.3 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Halle, Beschluss vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER

Sachverhalt: Sachverhaltsermittlung bei eheähnlicher Gemeinschaft

Gründe:

Der Besuch des Außendienstes sei kaum geeignet, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Kläger dieser Frage nicht ausgeforscht wer­den dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).


2.2.4 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, L 5 B 58/05 ER AS

Sachverhalt: Eheähnliche Gemeinschaft, Homosexuelle

Gründe:

Das Gericht hat im Gegensatz zum SG Düsseldorf keine Bedenken gegen die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim Arbeitslosengeld II. Wenn die Mittel eines solchen Partners nicht berücksichtigt würden, bedeutete dies einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Schutz der Ehe. Eine eventuelle Diskriminierung ließe sich nur durch die Berücksichtigung des Partnereinkom­mens auch bei Homosexuellen erreichen, die wie Lebenspartner zusammen leben.


2.2.5 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 23 AS 332/05

Sachverhalt: Eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater

Gründe:

Die Anrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nicht verfassungswidrig. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt wer­den. Erforderlich ist, dass auf personaler und materieller Ebene der Ehe vergleichbare Lebensumstände beste­hen, die den Schluss zulassen, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfäl­

len des Lebens erwartet werden kann. Die objektive Feststellungslast für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft trifft die Verwaltungsbehörde.
Das Bestehen eines durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den
Vater nach § 1615 l BGB kann Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschließen.


2.2.6 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER

Sachverhalt: Eheähnliche Gemeinschaft, Wohnungsbesichtigung, Beweislast, Mitwirkungspflicht

Gründe:

Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft obliegt dem Träger der Grundsicherung die Beweislast. Die mit dem Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen auch bei längerem Zusammenleben von Mann und Frau keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis muss konkret und unmissverständlich auf den indi­viduellen Fall bezogen sein. Hat die Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leis­tungsträger für nicht triftig hält, so hat er der Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen.


2.2.7 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, S 35 AS 119/05 ER

Sachverhalt: Eheähnliche Gemeinschaft, Beweislast, unangemeldeter Hausbesuch

Gründe:

Hat der Leistungsträger seine Ermittlungen zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II ausschließlich auf nicht aussagekräftige Kriterien, wie sexuelle Beziehung und Zu­sammenleben, beschränkt, so geht der fehlende Nachweis für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu Lasten des Beweislast tragenden Leistungsträgers. Es werden erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise des Leistungsträgers angemeldet, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche im Außendienst, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung ermitteln zu wollen. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestim­mung zu unterrichten und über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären sind.


2.2.8 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.04.2005, S 21 AS 3/05

Sachverhalt: Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Beweislast

Gründe:

Nur wenn sich die Partner der Lebensgemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eige­ner Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Fehlt die Bereitschaft hierzu, so muss auf das Nicht­bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden (vgl. BVerwG vom 17.05.1995 – 5 C 16/93 = BVerwGE 98, 195). Für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft obliegt dem Träger der Grundsicherung die Beweislast. Dass eine Wohngemeinschaft bereits 27 Jahre besteht, kann keine Beweislastumkehr begründen.


2.2.9 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.03.2005, S 55 AS 106/05 ER

Sachverhalt: Unzulässigkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung bei anfänglicher Rechtswid­rigkeit, Vermutung der Bedarfsgemeinschaft, Rücknahme der Bewilligung, Beweislast

Gründe:

Es bleibt offen, ob ein Schreiben über eine vorläufige Zahlungseinstellung i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.

V. m. § 331 SGB III entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Verwaltungsqualität hat. Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nur bei einer wesentlichen Ände­rung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. von § 48 SGB X zulässig, nicht jedoch im Fall anfänglicher Rechtswid­rigkeit i. S. von § 45 SGB X. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X liegen jedoch nicht vor, wenn der Leistungsträger allein aufgrund eines Miteigentumsanteils an der Wohnung, der alleinigen Tragung des Hypo­thekendarlehens durch einen Partner und dem schuldrechtlichen Ausgleich durch den anderen Partner – trotz gegenteiliger eidesstattlicher Versicherung – eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, ohne dass diese nach­gewiesen wäre. Die Beweislast trägt jedoch zumindest im Rahmen der Prüfung nach § 45 SGB X der Leis­tungsträger.


2.3 Umfang der Leistungen

2.3.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, S 57 AS 125/05 ER

Sachverhalt: Baby-Erstausstattung

Gründe:

Die Baby-Erstausstattung, zu der etwa Kinderbett, Wickeltisch und Kinderwagen gehören, ist nicht von der Regelleistung umfasst, sondern stellt einen Sonderbedarf im Sinn von  § 23 Absatz 3 SGB II dar.


2.3.2 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2005, S 45 AS 2/05 ER

Sachverhalt: Sozialgeld für Angehörige von Auszubildenden

Gründe:

Auszubildende und Studierende, die an sich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu­chende nach dem SGB II haben, können aber für ihre bedürftigen Kinder Sozialgeld als Leistung der Grundsi­cherung für Arbeitsuchende erhalten.


2.3.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2005, S 45 AS 1/05

Sachverhalt: Studentin, Anspruch auf MBZ wegen Alleinerziehen

Gründe:

Keinen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält eine Hilfebedürftige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die Gewährung eines Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser gezahlt wird, selbst leistungsberechtigt sei.


2.3.4 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Münster S 12 SO 14/05 ER

Sachverhalt: Alg II-Bezieher begehrt Übernahme der Aufwendungen für eine Brille in Höhe von € 100,-als Darlehen gem. § 23 SGB II

Gründe:

Nach Ansicht ist ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Das Gericht verweist auf Asylbewerber, die mit noch wenigem auskommen müssten.


2.3.5 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.06.2005, S 51 SO 267/05 ER

Sachverhalt: Finanzierung einer Haushaltshilfe im Rahmen einer Regelsatzüberschreitung beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Gründe:

Seit Jahresbeginn scheidet die Gewährung einer partiellen Haushaltshilfe für Personen, die als erwerbsfähig i.

S. der Vorschriften des SGB II gelten, mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus.
Es ist Sache des Gesetzgebers, hierdurch entstehende Versorgungslücken ggf. durch Rechtsänderung zu
schließen.


2.3.6 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.05.2005, S 2 SO 49/05 ER

Sachverhalt: Finanzierung einer Haushaltshilfe beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Anwendbarkeit vom § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII

Gründe: Für die früher in § 11 Abs. 3 BSHG und nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB XII vorgesehene Hilfe für haus­wirtschaftliche Tätigkeiten besteht eine Regelungslücke dann, wenn der behinderte Hilfesuchende erwerbsfä­hig ist und Leistungen nach dem SGB II erhält. Denn dann kann er Leistungen lediglich nach § 23 SGB II als Darlehen erhalten. Diese Regelungslücke wird durch ein erweiterndes Verständnis von § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII geschlossen.


2.3.7 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 15. Juni 2005, S 27 AS 196/05 ER

Sachverhalt: Erstausstattung einer Wohnung

Gründe:

Da das Arbeitslosengeld II den Anspruch auf Sozialhilfe für die erwerbsfähigen Arbeitsuchenden abgelöst hat, sind den Betroffenen im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums zumindest die Leistungen zu gewäh­ren, die nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschriften des BSHG den Hilfeempfängern zugestanden haben. Unstreitig gehört zum Bedarf eines Sozialhilfeempfängers die Ausstattung einer Wohnung mit einem Fernsehgerät, einer Waschmaschine und Gardinen bzw. Rollos. Der Ansparbetrag, der in der Regelleistung enthalten ist, ist dafür gedacht, mit der Zeit notwendig werdende Ersatzbeschaffungen für Möbel und sonstige Haushaltsgeräte anschaffen zu können. Aus der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt sich eindeutig, dass die Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung gerade nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.


2.3.8 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 11.04.2005, S 22 AS 36/05 ER

Sachverhalt: Arbeitslosengeld II, Stromschulden, Anwendbarkeit des § 43 SGB I auf Ermessensleis­tung, Erstattungsanspruch des zuerst angegangenen Leistungsträgers, Mietschulden, Regelleis­tung, Darlehen, Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Gründe:

Sinn und Zweck des § 43 SGB I ist die Sicherstellung, dass ein aus der Kompliziertheit des Sozialrechts resul­tierender Streit zwischen den Leistungsträgern nicht zur Benachteiligung des Anspruchsberechtigten führt. Die Vorschrift ist auch auf Ermessensleistungen anzuwenden. Besteht eine vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Leistungsträgers nach § 43 SGB I, so hat dieser gem. §§ 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträ­ger. Die Hilfemöglichkeit nach § 22 Abs. 5 SGB II umfasst lediglich die Übernahme von Mietschulden bei sonst drohender Wohnungslosigkeit mit der Einschränkung, dass durch die drohende Wohnungslosigkeit die Auf­nahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Stromkosten sind von den laufenden Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) um­fasst.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann bei unabweisbarem Bedarf auch für rückständige Stromkosten ein Darle­hen gewährt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eine weitergehende Schuldenübernahme möglich, falls dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Es ist somit auch die Über­nahme von anderen Unterkunftsschulden als Mietschulden möglich, wie z. B. die Übernahme von Energiekos­tenrückständen.


2.3.9 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 08.04.2005, S 1 AS 7/05 ER

Sachverhalt: Stromschulden, Darlehensgewährung

Gründe:

Stromkosten sind Bestandteil der Regelleistung, die unabhängig davon, ob es sich um Stromkosten oder auf-
gelaufene Stromschulden handelt, grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu zahlen sind.
Gem. § 23 Abs. 1 SGB II kommt die Übernahme der Stromschulden im Wege der Darlehensgewährung in
Betracht, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.


2.3.10 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2005, S 59 AS 522/05 ER

Sachverhalt: Mehrbedarf für allein Erziehende

Gründe:

Die Gewährung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs scheidet aus, wenn ein Hilfesuchender von einer dritten Person so nachhaltig unterstützt wird, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt. An den zeitlichen Umfang dieser Unterstützung sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass auch Ehegatten – hauptsächlich wegen entsprechender Erwerbstätig­keit – nicht rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise (z. B. abends oder am Wochenende) zur Verfügung stehen.


2.3.11 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Münster, Beschluss vom 22.03.2005, S 12 AS 18/05 ER

Sachverhalt: Darlehen für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes mit Kindern während der Ferien, unabweisbarer Bedarf, verfassungskonforme Auslegung

Gründe:

Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern Unterfallen grundsätzlich der Bedarfsgruppe "Beziehungen zur Umwelt" i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Regelleistungen, die nur den durchschnittlichen Bedarf "Beziehungen zur Umwelt" decken, in Bezug auf die besonderen Kosten des Umgangsrechtes nicht bedarfsdeckend sind. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG handelt es sich bei den beson­deren Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes um einen unabweisbaren Bedarf i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es bleibt offen, ob und inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II einer verfassungskonformen Ausle­gung dahingehend zugänglich ist, dass in Fällen, in denen ein von den Regelleistungen im Einzelfall nicht ge­deckter, aber unabweisbarer Bedarf für die Ausübung des Umgangsrechtes, stets als Zuschuss zu gewähren ist.


2.3.12 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05

Sachverhalt: Höhe der Regelleistungen, Pflicht zur Selbsthilfe, Verfassungsmäßigkeit

Gründe:

Die Regelsätze des SGB II verstoßen nicht gegen das Sozialstaatsgebot. Die Pflicht zur Selbsthilfe, jede mögli­che Arbeit anzunehmen, stellt weder eine Arbeitspflicht noch eine Zwangsarbeit i. S. des Art. 12 GG dar.


2.3.13 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, S 17 SO 7/05 ER

Sachverhalt: Eingliederungshilfe, vorläufige Zuständigkeit bei Nichtweiterleitung des Antrags, Kostenübernahme für arbeitstherapeutischer Maßnahme, Kostenerstattung, Ersetzung der An­tragsweiterleitung durch Beiladung, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung

Gründe:

Unterbleibt eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen Träger, so führt dies weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch zu einer Ausschlussfrist. Wird der Antrag auf Eingliederungshilfe nicht binnen zwei Wochen an den eigentlich zuständigen Träger wei­tergeleitet, wird der zuerst angegangene Träger vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Eine Kostenerstattung von dem eigentlich zuständigen Träger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann der zuerst angegangene Träger für den Zeitraum nicht verlangen, in dem er für die Leistung vorläufig zuständig ist. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen Verfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern ausführen. Durch die Neustrukturierung der Eingliederungshilfe aus dem BSHG in das SGB II einerseits und das SGB XII andererseits ergibt sich die Folge, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger dem jeweiligen Betroffenen das für ihn erforderliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB XII zur Verfügung zu stellen ist. Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine arbeitstherapeutische Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. §§ 98 Abs. 2 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III und § 33 SGB IX durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hat die Arbeitsgemeinschaft nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neue Vergütungsvereinba­rung abgeschlossen, so ist es für die Übergangszeit sachgerecht und angemessen, § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII analog mit der Folge anzuwenden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmekosten in Höhe der in der "alten" Vergütungsvereinbarung vereinbarten oder festgesetzten Vergütung besitzt.


2.3.14 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 26.01.2005, S 19 SO 4/05 ER

Sachverhalt: Kostenübernahme für eine arbeitstherapeutische Maßnahme der Eingliederungshilfe und Aufenthalt in Wohngruppe

Gründe:

Bei dem Wohnprojekt und der Arbeitsmaßnahme handelt es sich nicht um eine insgesamt einheitliche Maß­nahme. Die Arbeitsmaßnahme fällt unter den Leistungskatalog des § 16 Abs. 1 SGB II, da für Eingliederungsmaßnah­men an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige die Vorschriften der §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 109 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend gelten. Für das Wohnprojekt ist der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu­ständig.


2.3.15 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 07.02.2005, S 52 SO 37/05 ER

Sachverhalt: Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB, Vorrangigkeit der Grundsicherungsleistungen, ergänzende Hilfe in anderen Lebenslagen nach SGB XII

Gründe:

Die Kosten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern entstehen, sind grund­sätzlich im Regelsatz des Arbeitslosengeldes II enthalten. Dies gilt aber nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage anzunehmen ist. Bei der Aufnahme einer sonstigen Lebenslage gilt der Vorrang des SGB II vor dem SGB XII nicht. Insoweit kommen ergänzende Leis­tungen nach § 73 SGB XII in Betracht.


2.3.16 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.02.2005, S 20 AS 3/05 ER

Sachverhalt: Obdachlose, gewöhnlicher Aufenthalt, Absenkung der Regelleistung

Gründe:

Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort des dauernden Aufenthaltes einen gewöhnli­chen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des dauernden Aufenthaltes kommt es nicht an. Für die Zurückbehaltung des für Ansparungen bestimmten Anteils der Regelleistung bei Obdachlosen, um diesen im Falle eines akuten Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung den Anteil in Form einer konkreten Kosten­übernahme zur Verfügung zu stellen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.


2.3.17 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2005, S 24 AS 4/05 ER

Sachverhalt: Beihilfe für mehrtägige Klassenfahrt, Jahrgangsfahrt, Höchstbetrag, Darlehen

Gründe:

Eine mehrtägige Oberstufenfahrt, die nicht im Klassenverband, sondern mit einer ganzen Jahrgangsstufe statt­findet ist eine Klassenfahrt i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Frage, ob die Fahrt sinnvoll und not­wendig ist, ist pädagogischer Natur und nicht vom Leistungsträger zu beurteilen. Zur Frage der Höchstgrenze der Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt und der Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II für den Restbetrag.


2.3.18 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 25.01.2005, S 5 AL 32/05 ER

Sachverhalt: Förderung der beruflichen Weiterbildung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungs­anspruch und –grund, effektiver Rechtsschutz

Gründe:

Zu Anordnungsanspruch und –grund bei vorläufiger Förderung der beruflichen Weiterbildung. Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das einschlägige Leistungs­recht, sodass auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung unmittelbar den einschlägigen Vorschrif­ten des SGB II zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Übergangsvorschrift gem. § 422 Abs. 1 SGB II anwendbar. Die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornah­mesachen ist zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes schlech­terdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.


2.3.19 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19.01.2005, S 51 So 2/05 ER

Sachverhalt: Voraussetzung für die Übernahme von Mietrückständen, Antragserfordernis, Auftei­lung der Mietrückstände nach Kopfteilen, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch alle Be­wohner der betroffenen Wohnung

Gründe:

Ein Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII besteht nicht, wenn ein entsprechender Antrag nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gestellt ist. Da Unterkunftskosten und mithin auch Mietrückstände nach Kopfteilen aufzuteilen sind, ist es in Fällen von Mietrückständen erforderlich, dass alle Bewohner der Wohnung einen Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG bei Gericht stellen; § 38 SGB II steht dem nicht entgegen.


Zu 2.4: Erwerbsfähigkeit

2.4.1 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 19.04.2005, L 4 KR 42/05

Sachverhalt: Krankenkasse stellt die Erwerbsfähigkeit in Frage

Gründe:

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen gelassen, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu Unrecht die Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung be­gründet. Jedenfalls darf der Streit nicht zu Lasten des Alg II-Empfängers ausgetragen werden, der vollen Ver­sicherungsschutz genießt.


2.4.2 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 16.03.2005, S 53 SO 84/05 ER

Sachverhalt: Frage der Erwerbsfähigkeit

Gründe:

Ist fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist, so dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach de SGB II zustehen, und lässt sich diese Frage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht klären, muss der Betreffende zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen­de nach dem SGB II beantragen. Dem Träger dieser Leistung obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit; bei einem Streit mit dem Träger der Sozialhilfe entscheidet eine Einigungsstelle. Bis zu deren Entscheidungen werden Leistungen nach dem SGB II vorläufig erbracht gemäß § 44, 45 SGB II.


2.4.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 01.03.2005, S 27 AS 32/05 ER

Sachverhalt: Stationäre Unterbringung, Drogentherapie, Erwerbsfähigkeit

Gründe:

Während der stationären Unterbringung von Drogenabhängigen zur Langzeittherapie besteht mangels Er­werbsfähigkeit kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Sozialhilfeträger bleibt auch ab dem 01.01.2005 leistungsverpflichtet. Der Begriff stationäre Einrichtung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II deckt nicht nur Krankenhäuser und Pflegeheime ab. Zu den Einrichtungen gehören auch solche der Jugendhilfe, Ausbildungseinrichtungen u. ä., die stationäre Durchführung von Maßnahmen, Ausbildungen oder die Unterbringung anbieten.


2.4.4 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2005, S 20 SO 106/05 ER

Sachverhalt: Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung

Gründe:

Strafhaft und voraussichtliche Dauer der Entwöhnungsbehandlung dürfen nicht zusammengerechnet werden, da es sich hierbei um Einrichtungen mit völlig gegensätzlichen Einrichtungszwecken handelt. Vorläufig ist der Träger der Sozialhilfe für die Entwöhnungsbehandlung sachlich zuständig. Nach Gewährung von Leistungen nach dem SGB II die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung.


Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2005, S 2 So 16/05 ER

Sachverhalt: Einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbsfähigkeit bei Behinderung, vorläufige Leistung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Gründe:

Eine Entscheidung über die Fragestellung, die sich aus einer Behinderung des Antragstellers und dem sich daraus ergebenden Umfang einer Erwerbsfähigkeit oder –unfähigkeit ergeben, kann nicht in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden. Auch wenn bisher Eingliederungshilfe gem. SGB XII gezahlt wurde, die den Besuch einer Hochschule vorsieht und insofern auch auf berufliche Eingliederung abzielt, ist im Hinblick auf §§ 21 SGB XII, 44 a SGB II für die Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II ausschließlich darauf abzustellen, ob der gegenwärtige Gesamtzustand des Arbeitsuchenden die Annahme rechtfertigt, er sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes imstande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.


2.4.6 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005, L 3 B 16/05 ER SO

Sachverhalt: Ungeklärte Erwerbsfähigkeit, Nachrang der Sozialhilfe, Vorläufige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Gründe:

Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 01.01.2005 wirksam gewordenen Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Ist der Hilfebedürftige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen.


Zu 2.5: Auszubildende und Studierende

2.5.1 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 14.04.2005, L 8 AS 36/05 ER

Sachverhalt: Darlehensweise Grundsicherung an Auszubildende

Gründe:

Das Gericht hat einem Auszubildenden Darlehensweise Grundsicherung für Arbeitsuchende zugesprochen, weil ein besonderer Härtefall vorliege, nachdem die Partnerin des Azubis den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und nun nicht mehr die Bestreitung des Lebensbedarfs einschließlich der hohen Unterkunftskosten durch die Ausbildungsvergütung und die Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt wird. Dies ermögliche die Härtefallrege­lung des § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II, die einen Bedarf erfasse, der durch besondere, von der Ausbildung unab­hängige Gründe bedingt sei. Ein Härtefall liege vor, wenn die finanzielle Grundlage für die zuvor gesicherte Ausbildung entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortge­schritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aus­üben zu können. Außerdem seien in den ersten sechs Monaten auch bei Härtefällen i. S. der eben genannten Vorschrift die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II).


Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Halle, Beschluss vom 15.04.2005, L 2 B 7/05 AS ER

Sachverhalt: Lebensunterhalt für Student während Diplomarbeit

Gründe:

Ein Student, der seine Diplomarbeit begonnen hat und dessen Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht, kann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, da ein Härtefall vorliege (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Gegen diesen spreche nicht, dass der Studienabschluss erst in fünf Monaten zu er­warten sei. Das Gericht verpflichtete die Behörde zur Zahlung eines bestimmten Betrages ab Beginn des Mo­nats, in dem der Antrag beim Sozialgericht eingegangen war und nicht nur zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, da letztere die Rechtsschutzgewährung verzögere; die mögliche Verwaltungsentscheidung habe sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet.


2.5.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, S 22 AS 50/05 ER

Sachverhalt: Finanzierung des Studiums, Langzeitstudent

Gründe:

Langzeitstudenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das an Studenten und Auszubildenden grundsätzlich nur in Härtefällen gewährt werden kann. Ein solcher Härtefall liege nicht darin, dass dem Hilfe­suchenden im Fall der Ablehnung von Alg II Leistungen BAföG wegen Überschreiten der Förderungshöchst­dauer nicht gewährt werden könne.


2.5.4 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2005, S 45 AS 2/05 ER

Sachverhalt: Sozialgeld für Angehörige von Auszubildenden

Gründe:

Auszubildende und Studierende, die an sich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu­chende nach dem SGB II haben, können aber für ihre bedürftigen Kinder Sozialgeld als Leistung der Grundsi­cherung für Arbeitsuchende erhalten.


2.5.5 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2005, S 45 AS 1/05

Sachverhalt: Studentin, Anspruch auf MBZ wegen Alleinerziehen

Gründe:

Keinen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält eine Hilfebedürftige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die Gewährung eines Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser gezahlt wird, selbst leistungsberechtigt sei.


2.5.6 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2005, S 51 AS 219/05 ER

Sachverhalt: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Auszubildender, Ausschluss von Ausbildungsförde­rung, Anwendungsbereich von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II

Gründe:

Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann, wenn neben dem in § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt 1 SGB II bezeichneten Grund weitere, individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungs­förderung vorliegen (vgl. OVG Lüneburg vom 12.05.1998 – 4 M 2072/98 –NdsRpfl 1998, 281).


2.5.7 Urteil/Entscheidung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, L 2 B 7/05 AS ER

Sachverhalt: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende und Studen­ten, besonderer Härtefall

Gründe:

Ein Studierender, der nach einem Studienwechsel keine Leistungen nach dem BAföG erhält, ist grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann darin liegen, dass er sich bereits zur Abschluss­prüfung angemeldet und seine Diplomarbeit begonnen hat.

Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles verbleibt dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende re­gelmäßig kein Ermessensspielraum, ob er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege eines Darlehens gewährt.


2.5.8 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2005, S 55 AS 124/05 ER

Sachverhalt: BAföG-Empfänger, besondere Härte, Kosten der Unterkunft, Ausnahme vom Grund­satz der Aufteilung nach Kopfzahl für Elternteil

Gründe:

Ein BAföG-Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen Unterkunftskostenzu­schlag erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, um damit seinen (Kopfzahl-)Anteil an den Kosten der Unterkunft der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt auch kein besonderer Härtefall vor, weil der das Arbeitslosengeld II beziehende Elternteil Anspruch auf ent­sprechend höhere Unterkunftskosten als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl hat.


2.5.9 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2005, S 46 AS 24/05 ER

Sachverhalt: Ausschluss von Studenten, besondere Härte, Sozialgeld für die Kinder, verfassungs­konforme Auslegung

Gründe:

Die Krebserkrankung des Kindes allein vermag einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht zu begründen. Aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass durch das Anknüpfungs­merkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem SGB II und dem SGB XII geschaffen werde. Daher führt der Umstand, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leis­tungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlusstatbestände erhalten, nicht dazu, dass sie in einem derartigen Fall Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet, einen Anspruch der in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbstätigen Kinder auf Sozialgeld nicht an strenger Akzessorietät scheitern zu lassen, da das Existenzmini­mum gewährleistet bleiben muss.


Zu: 2.6 Umfang der Unterkunftskosten

2.6.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10.02.2005, S 15 AS 3/05 ER

Sachverhalt: Heizkosten, Erhaltungsaufwand

Gründe:

Das Gericht hat die Agentur für Arbeit verpflichtet, einem Alleinstehenden, der im eigenen Haus mit einer Wohnfläche von 70-80 qm wohnt, Arbeitslosengeld II in Höhe der tatsächlichen Heizkosten von € 108 zu ge­währen. Dagegen lehnt das Gericht die Anerkennung einer abstrakten Erhaltungspauschale für das Eigenheim ab. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Denkbar sei aber die Anerkennung eines konkret entstandenen Erhal­tungsaufwandes bei den Unterkunftskosten. Hinsichtlich der Heizkosten erkennt das Gericht an, dass in die­sem Fall das selbst bewohnte Haus ins Schonvermögen fällt und die Gewährung der Hilfe nicht vom vorheri­gen Einsatz dieses Vermögenswertes abhängig gemacht werden dürfe. Zwar sei im Allgemeinen bei einem Alleinstehenden eine Wohnfläche von bis zu 50 qm angemessen. Da Heizkosten aber in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, soweit sie angemessen seien, würde es zu einem Wertungswiderspruch kommen, wenn man dem Antragsteller das Haus belasse, aber dessen Fläche bei den Heizkosten nicht voll berücksichtige, einzelne Räume könnten hier nicht aus der Beheizung herausgenommen werden.


2.6.2 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 03.05.2005, S 9 AS 507/05

Sachverhalt: Unterkunftskosten und Heizung, Umfang der tatsächlichen Aufwendungen

Gründe:

Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den Bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den Bestimmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (wie z. B. Versorgung mit warmen Wasser und Strom), werden im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen. Werden die Nebenkosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, hat der kommunale Träger in entspre­chender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrech­nungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen. Da auch das SGB XII zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB XII) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) differenziert, stellt die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regel­satz durch die Regelsatzverordnung mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht ermächti­gungskonform.


2.6.3 Gericht/Entscheidung:

Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 10.02.2005, S 7 AS 17/05 ER

Sachverhalt: Energiekostenrückstände mangels Vorauszahlung, Nachforderung von Gaskosten als Heizungs­kosten, Stromkosten als Regelleistung, Stromschulden, Darlehen, Kosten der Warmwasseraufbe­reitung

Gründe:

Muss der Arbeitsuchende Heizkosten nachzahlen, da keine Vorauszahlungen erfolgt sind, so handelt es sich bei diesen Nachzahlungsbeträgen für Nebenkosten nicht um Schulden bzw. die Deckung eines zurückliegenden Bedarfs, sondern um einen gegenwärtigen Bedarf, der bei Angemessenheit der Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist. Stromkosten bzw. – Vorauszahlungen zählen zu den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wurden keine Vorauszahlungen geleistet, so können bei einem unabweisbaren Bedarf die nachzuzahlenden Stroment­gelte nur nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Sofern die zu den Regelleistungen zählende Warmwasseraufbereitung durch Gas erfolgt, ist der entsprechende Kostenanteil ebenfalls nur als Darlehen nach § 23 SGB II und nicht nach § 33 SGB II zu berücksichtigen.


Zu 2.7: Einkommen

2.7.1 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 25.04.2005, L 8 AS 39/05 ER

Sachverhalt: Anrechung der Eigenheimzulage als Einkommen

Gründe:

Die Eigenheimzulage ist kein Einkommen im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Voraussetzung ist aber, dass die Eigenheimzulage der Herstellung oder Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums diene. Dies entspricht der früheren Rechtslage im Arbeitslosenhilferecht, während bei der Sozialhilfe unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes anders entschieden wurde. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nummer 1 a SGB II sei es nicht erforderlich, dass im Gesetz ein bestimmter Zweck der sonst auf die Grundsicherung anzu­rechnenden staatlichen Leistung erwähnt werde. Ziel der Eigenheimzulage sei es, auch nicht Steuerbelasteten Haushalten den Genuss einer staatlichen Förderung privaten Wohnungseigentums zu vermitteln, was sonst konterkariert würde; schließlich fiele das selbst genutzte Wohneigentum in das Schonvermögen nach § 12 SGB II.


2.7.2 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05

Sachverhalt: Kindergeld für volljährige Kinder

Gründe:

Kindergeld für volljährige Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnen, dürfen nicht bei den Eltern als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Eltern das Kindergeld an das volljährige Kind weiterlei­ten. Bei minderjährigen Kindern steht bereits im Gesetz, dass das ihretwegen geleistete Kindergeld nur bei den Kindern als Einkommen anzurechnen ist (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Hieraus könne man aber nicht den Umkehrschluss ziehen, dass bei volljährigen Kindern etwas anderes gelten solle. Die Anrechnungsweise treffe aber nur dann zu, wenn das Kindergeld für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt würde. Hieran mangele es bei einem Teil des für ein Pflegekind gezahlten Kindergeldes, weil zur Sicherung des Lebensunterhalts be­reits wirtschaftliche Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werde.


2.7.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 08.02.2005, S 25 AS 2/05 ER

Sachverhalt: Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters

Gründe:

Ein Stiefvater muss sein Einkommen nicht unbegrenzt für den Lebensunterhalt des Stiefkindes einsetzen, auch wenn er mit diesem und dessen Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Eltern i. S. von § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II seien nur die leiblichen Eltern und Adoptiveltern. Anderenfalls würde der Stiefvater schlechter gestellt als der leibliche Vater, der nur unterhaltspflichtig sei, soweit dies ohne Gefährdung des eigenen Lebensunter­halts möglich ist (§ 1603 BGB). Vielmehr richte sich der Einsatz nach § 9 Abs. 5 SGB II; eine Haushaltsge­meinschaft i. S. dieser Vorschrift könne auch in einer Bedarfsgemeinschaft vorkommen. Eine Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9 Absatz 5 SGB II sei nur dann nicht möglich, wenn glaubhaft vorgebracht werde, dass das Stiefkind keine Leistungen vom Stiefvater erhalte.


2.7.4 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 30.03.2005, S 25 AS 201/05 ER

Sachverhalt: Anrechnung des Einkommens, Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind

Gründe:

Ein volljähriges Kind, das mit seinen Eltern und volljährigen Geschwistern im gleichen Haushalt lebt, lebt mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Anrechnung des Einkommens der anderen Haushaltsangehöri­gen sei nur über die Regelungen über den Verwandtenunterhalt möglich nach § 9 Absatz 5 SGB II. Diese Regelung enthalte eine widerlegbare Vermutung, wofür aber den Hilfebedürftigen die Beweislast treffe.


2.7.5 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05 AS-ER

Sachverhalt: Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher Partner­schaft.

Gründe

Tilgungsleistungen für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens freiwillig an den Gläubiger abgetreten.


2.7.6 Gericht/Entscheidung Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER

Sachverhalt: Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin, bei nicht gegebener Vaterschaft Gründe:

Es bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners beim An­spruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.


2.7.7 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 07.03.2005, S 51 AS 88/05 ER

Sachverhalt: Einkommensberücksichtigung, Aufwendungsersatz für Tagespflege, Verfassungs­mäßigkeit

Gründe:

Die Berücksichtigung des im Rahmen der Kindertagespflege gezahlten sog. Erziehungsgeldes nach § 11 SGB II verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alg II V bestimmt, dass steuerpflichtige Einnahmen von Pflegepersonen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, erwächst hieraus keine verfassungsrechtli­che Pflicht zur Gleichbehandlung.


2.7.8 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2005, S 47 AS 39/05 ER

Sachverhalt: Sozialhilfe, Einkommensberücksichtigung, Zurechnung des Kindergeldes, Verfas­sungsmäßigkeit

Gründe:

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach denen das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, wenn es bei ihm zur Sicherung bzw. Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird. Die im Unterhaltsrecht nach § 1612 b Abs. 2 BGB geltende Regelung, dass das auf ein Kind entfallende und einem Elternteil zustehende Kindergeld zur Hälfte auf den gegenüber dem anderen Elternteil bestehenden Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, ist auf das Recht der Sozialhilfe nicht übertragbar.


2.7.9 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.02.2005, S 47 AS 18/05 ER

Sachverhalt: Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen, Anrechnung von Pflegegeld

Gründe:

Besteht neben einer Bedarfsgemeinschaft noch eine Wohngemeinschaft mit einer Person, die nicht zur Be­darfsgemeinschaft gehört (z. B. mit einem Pflegekind), so sind die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II nach Kopfteilen anzusetzen. Bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II ist das Pflegegeld nach dem SGB VIII als Einkommen außer Betracht zu lassen. Denn bei Hilfe zur Erziehung für Pflegekinder ist der nicht dem Lebensunterhalt dienende Erziehungsbeitrag kein anzurechnendes Einkommen.


2.7.10 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2005, S 37 AS 13/05 ER

Sachverhalt: Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem Kind, Pflegegeld und Kindergeld des Pflegekindes, Unterkunftskosten, Stromkosten für Warmwasserversorgung

Gründe:

Das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.
Die für Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes erbrachten Leistungen sind nicht auf das Arbeitslosengeld
II anzurechnen.
Der nicht auf die Pflegeleistung nach § 39 SGB VIII angerechnete Kindergeldanteil ist jedenfalls für die beson-
deren und schwierigen Erziehungsaufgaben des Jugendlichen zweckgebunden. Das Kindergeld wird zusätzlich zu den Pauschalsätzen des SGB VIII zur Abdeckung von Aufwendungen zur Lebens- und Freizeitgestaltung des Jugendlichen benötigt. Wird die Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung nicht über die zentrale Heizanlage zur Verfügung ge­stellt, sind insoweit von den Hilfebedürftigen selbst aufzuwendenden Stromkosten als Teilpauschale in die Bedarfssätze eingearbeitet und gehören somit nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.


2.7.11 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18.01.2005, S 5 AS 1/05 ER

Sachverhalt: Einkommensberücksichtigung, keine Absetzung der Unterhaltszahlungen des nichtehe­lichen Lebenspartners an seine minderjährigen Kinder, titulierte Unterhaltsansprüche

Gründe:

Die nach ihrem Wortlaut abschließende Aufzählung des § 11 Abs. 2 SGB II lässt eine Absetzung von Unter­haltszahlungen des nichtehelichen Lebenspartners an seine minderjährigen Kinder vom zu berücksichtigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht zu. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Unterhaltsansprüche tituliert sind, denn dann stehen der Be­darfsgemeinschaft in Höhe der Unterhaltsansprüche keine bereiten Mittel zur Verfügung und es fehlt bereits an einem entsprechenden Einkommen.


Zu 2.8: Vermögen

2.8.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 15 AS 11/05 ER

Sachverhalt: Wertgrenze bei Kfz

Gründe:

Das Gericht hat eine starre Wertgrenze abgelehnt bei der Prüfung, ob ein Automobil ins Schonvermögen fällt oder nicht. Nach dem SGB II ist ein "angemessenes" Kfz für jeden Angehörigen einer Alg II-Bedarfsgemeinschaft geschützt. Die Bundesagentur für Arbeit will hier die Grenze bei € 5.000 entsprechend dem früheren Recht bei der Arbeitslosenhilfe ziehen. Das Gericht betont, dass der Pkw als Verkehrsmittel geschützt würde und nicht als Vermögensgegenstand. Ein Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung stehe der Gewährung von Alg II nicht entgegen, wenn es bereits vor der Arbeitslosigkeit vorhanden sei. In späteren Phasen der Arbeitslosigkeit sei jedoch ein geringerer Wert angemessen. Der Begriff der "Angemes­senheit" ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörden gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Behörde hatte von dem Hilfesuchenden die Veräußerung des Autos und den Einsatz des den Betrag von € 5.000 übersteigenden Erlöses verlangt.


Zu 2.9: Kürzung, Wegfall und Verwirkung der Hilfe

2.9.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2005, S 53 AS 229/05 ER

Sachverhalt: Wegfall des Arbeitslosengeldes II, Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, Rechtsfolgenbelehrungen

Gründe:

Zweifel am Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung i. S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III bzw. an ihrem Inhalt gehen zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese den Wegfall des Arbeitslosengeldes II auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b, § 31 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 144 SGB III stützt. Gleiches gilt bei Zweifeln an einer notwendigen Rechtsfolgenbelehrung nach §§ 31 Abs. 5 Satz 3, 31 Abs. 6 Satz 4 SGB III. Die Rechtsfolgenbelehrungen nach § 31 SGB II sollen nicht nach einem vermeintlichen leistungsschädlichen Verhalten nur über die Gründe für den Wegfall der Leistungen informieren, sondern schon zuvor eine verhal­tenssteuernde Wirkung entfalten. Sie muss angesichts der einschneidenden Rechtsfolgen den Hilfebedürftigen erkennen lassen, was von ihm erwartet wird, um eine Sanktion zu vermeiden. Eine solche einer Pflichtverlet­zung vorangehenden Belehrung muss daher spätestens mit der Aushändigung des Vermittlungsvorschlages erfolgen.


Zu 2.10: Gewöhnlicher Aufenthalt

2.10.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Potsdam, Beschluss vom 12.01.2005, S 20 SO 1/05 ER

Sachverhalt: Gewöhnlicher Aufenthalt, Obdachloser, Glaubhaftmachung der Wohnungssuche

Gründe:

Hält sich der Arbeitsuchende am Antragsort unter Umständen auf, die erkenn lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Solche Umstände liegen vor, wenn die Wohnungssuche am Ort dadurch glaubhaft ist, dass ein Antrag auf Wohnberechtigungsschein gestellt wurde und Nähe zu nahen Verwandten besteht.


2.10.2 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.02.2005, S 20 AS 3/05 ER

Sachverhalt: Obdachlose, gewöhnlicher Aufenthalt, Absenkung der Regelleistung

Gründe:

Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort des dauernden Aufenthaltes einen gewöhnli­chen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des dauernden Aufenthaltes kommt es nicht an. Für die Zurückbehaltung des für Ansparungen bestimmten Anteils der Regelleistung bei Obdachlosen, um diesen im Falle eines akuten Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung den Anteil in Form einer konkreten Kosten­übernahme zur Verfügung zu stellen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.


Zu 2.11: Verfahrensrecht

2.11.1 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.03.2005, S 55 AS 106/05 ER

Sachverhalt: Unzulässigkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung bei anfänglicher Rechtswid­rigkeit, Vermutung der Bedarfsgemeinschaft, Rücknahme der Bewilligung, Beweislast

Gründe:

Es bleibt offen, ob ein Schreiben über eine vorläufige Zahlungseinstellung i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.

V. m. § 331 SGB III entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Verwaltungsqualität hat. Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nur bei einer wesentlichen Ände­rung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. von § 48 SGB X zulässig, nicht jedoch im Fall anfänglicher Rechtswid­rigkeit i. S. von § 45 SGB X. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X liegen jedoch nicht vor, wenn der Leistungsträger allein aufgrund eines Miteigentumsanteils an der Wohnung, der alleinigen Tragung des Hypo­thekendarlehens durch einen Partner und dem schuldrechtlichen Ausgleich durch den anderen Partner – trotz gegenteiliger eidesstattlicher Versicherung – eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, ohne dass diese nach­gewiesen wäre. Die Beweislast trägt jedoch zumindest im Rahmen der Prüfung nach § 45 SGB X der Leis­tungsträger.


2.11.2 Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005, L 9 B 1/05 AS

Sachverhalt: Widerspruchsbehörde, zugelassener kommunaler Träger, Erlass des Verwaltungsak­tes durch die Agentur für Arbeit gem. § 65 a SGB II Gründe:

Der nach §§ 6 a, 6 b SGB II i. V. m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger ist ungeachtet der Bescheiderteilung durch die Agenturen für Arbeit gem. § 65 a SGB II ab dem 01.01.2005 allein zuständiger Leistungsträger und Widerspruchsbehörde. Durch die Neuregelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG i. d. F. vom 09.12.2004 ändert sich daran nichts, sondern diese Vorschrift fügt sich nahtlos in die beschriebene Zuständigkeitsregelung ein und ergänzt die Regelungen dahingehend, dass in Angelegenheiten des SGB II nicht die nächsthöhere Behörde (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG), sondern der zuständige Leistungsträger (hier die zugelassene Kommune) Widerspruchsbehörde ist. § 65 a SGB II bezieht sich ausschließlich auf die Voraussetzung, dass von der Bundesagentur und den kom­munalen Trägern eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, diese aber zum 01.01.2005 noch nicht gebildet worden ist. Nur für diesen Fall wird eine Bewilligungsverantwortung geregelt.


2.11.3 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, S 17 SO 7/05 ER

Sachverhalt: Eingliederungshilfe, vorläufige Zuständigkeit bei Nichtweiterleitung des Antrags, Kostenübernahme für arbeitstherapeutischer Maßnahme, Kostenerstattung, Ersetzung der An­tragsweiterleitung durch Beiladung, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung

Gründe:

Unterbleibt eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen Träger, so führt dies weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch zu einer Ausschlussfrist. Wird der Antrag auf Eingliederungshilfe nicht binnen zwei Wochen an den eigentlich zuständigen Träger wei­tergeleitet, wird der zuerst angegangene Träger vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Eine Kostenerstattung von dem eigentlich zuständigen Träger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann der zuerst angegangene Träger für den Zeitraum nicht verlangen, in dem er für die Leistung vorläufig zuständig ist. Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen Verfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern ausführen. Durch die Neustrukturierung der Eingliederungshilfe aus dem BSHG in das SGB II einerseits und das SGB XII andererseits ergibt sich die Folge, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger dem jeweiligen Betroffenen das für ihn erforderliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB XII zur Verfügung zu stellen ist. Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine arbeitstherapeutische Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. §§ 98 Abs. 2 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III und § 33 SGB IX durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hat die Arbeitsgemeinschaft nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neue Vergütungsvereinba­rung abgeschlossen, so ist es für die Übergangszeit sachgerecht und angemessen, § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII analog mit der Folge anzuwenden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Teilnahmekosten in Höhe der in der "alten" Vergütungsvereinbarung vereinbarten oder festgesetzten Vergütung besitzt.


2.11.4 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 25.01.2005, S 5 AL 32/05 ER

Sachverhalt: Förderung der beruflichen Weiterbildung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungs­anspruch und –grund, effektiver Rechtsschutz

Gründe:

Zum Anordnungsanspruch und –grund bei vorläufiger Förderung der beruflichen Weiterbildung. Durchbre­chung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das einschlägige Leistungs­recht, sodass auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung unmittelbar den einschlägigen Vorschrif­ten des SGB II zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Übergangsvorschrift gem. § 422 Abs. 1 SGB II anwendbar. Die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornah­mesachen ist zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes schlech­terdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.


2.11.5 Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19.01.2005, S 51 So 2/05 ER

Sachverhalt: Voraussetzung für die Übernahme von Mietrückständen, Antragserfordernis, Auftei­lung der Mietrückstände nach Kopfteilen, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch alle Be­wohner der betroffenen Wohnung

Gründe:

Ein Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII besteht nicht, wenn ein entsprechender Antrag nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gestellt ist. Da Unterkunftskosten und mithin auch Mietrückstände nach Kopfteilen aufzuteilen sind, ist es in Fällen von Mietrückständen erforderlich, dass alle Bewohner der Wohnung einen Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG bei Gericht stellen; § 38 SGB II steht dem nicht entgegen.

 

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